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Verfassung des Freistaats Thüringen
Vom 25. Oktober 1993 Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Art. 105a neu gefasst durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745) |
| Inhaltsübersicht |
| Präambel |
Erster Teil
Grundrechte, Staatsziele
und
Ordnung des Gemeinschaftslebens |
| Artikel 1 bis
43 |
Erster Abschnitt
Menschenwürde,
Gleichheit und Freiheit |
| Artikel 1 bis 16 |
Zweiter Abschnitt
Ehe und Familie |
| Artikel 17 bis 19 |
Dritter
Abschnitt
Bildung und Kultur |
| Artikel 20
bis 30 |
Vierter Abschnitt
Natur und Umwelt |
| Artikel 31 bis 33 |
Fünfter
Abschnitt
Eigentum, Wirtschaft und Arbeit |
| Artikel
34 bis 38 |
Sechster Abschnitt
Religion und
Weltanschauung |
| Artikel 39 bis 41 |
Siebter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für
alle Grundrechte und Staatsziele |
| Artikel 42
und 43 |
Zweiter Teil
Der Freistaat Thüringen |
| Artikel 44 bis 103 |
Erster
Abschnitt
Grundlagen |
| Artikel 44 bis 47 |
Zweiter Abschnitt
Der Landtag |
| Artikel 48 bis 69 |
Dritter Abschnitt
Die
Landesregierung |
| Artikel 70 bis 78 |
Vierter Abschnitt
Der Verfassungsgerichtshof |
| Artikel 79 und 80 |
Fünfter
Abschnitt
Die Gesetzgebung |
| Artikel 81
bis 85 |
Sechster Abschnitt
Die Rechtspflege |
| Artikel 86 bis 89 |
Siebter
Abschnitt
Die Verwaltung |
| Artikel 90 bis
97 |
Achter Abschnitt
Das Finanzwesen |
| Artikel 98 bis 103 |
Dritter
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| Artikel
104 bis 106 |
Der Thüringer
Landtag hat mit der nach Artikel 106 Abs.
1 dieser Verfassung vorgesehenen Mehrheit das folgende
Gesetz beschlossen:
Präambel
In dem Bewußtsein des
kulturellen Reichtums und der Schönheit des Landes, seiner wechselvollen
Geschichte, der leidvollen Erfahrungen mit überstandenen Diktaturen und
des Erfolges der friedlichen Veränderungen im Herbst 1989, in dem Willen,
Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, das Gemeinschaftsleben in
sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen,
der Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht zu werden,
inneren wie äußeren Frieden zu fördern, die demokratisch verfaßte
Rechtsordnung zu erhalten und Trennendes in Europa und der Welt zu überwinden,
gibt sich das Volk des Freistaats Thüringen in freier Selbstbestimmung
und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung.
Erster Teil Grundrechte, Staatsziele und Ordnung
des Gemeinschaftslebens
Erster Abschnitt Menschenwürde, Gleichheit
und Freiheit
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie auch im Sterben
zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Thüringen bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder staatlichen Gemeinschaft, zum Frieden
und zur Gerechtigkeit.
Artikel 2
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine
Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung
sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen
zu fördern und zu sichern.
(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner
ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner
politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines
Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt
werden.
(4) Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz
des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern
ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Artikel 3
(1) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung verstößt.
Artikel 4
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt
werden.
(2) Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich
mißhandelt werden.
(3) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung
beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 24 Stunden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Das Nähere regelt das Gesetz.
(4) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen,
der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich
entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen
oder die Freilassung anzuordnen.
(5) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung
oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Artikel 5
(1) Jeder Bürger genießt Freizügigkeit.
(2) Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes und nur für
die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage
nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen
würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 6
(1) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Persönlichkeit
und seines privaten Lebensbereiches.
(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.
Er ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung solcher Daten selbst
zu bestimmen.
(3) Diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden. Den Belangen historischer Forschung und geschichtlicher Aufarbeitung
ist angemessen Rechnung zu tragen.
(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft
darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert
sind und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.
Artikel 7
(1) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie
das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Sie sind grundsätzlich dem Betroffenen nach Abschluß
der Maßnahme mitzuteilen. Ihm steht der Rechtsweg offen.
Artikel 8
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen
nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung
der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter
Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 9
Jeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens
im Freistaat. Dieses Recht wird im Rahmen dieser Verfassung in Ausübung
politischer Freiheitsrechte, insbesondere durch eine Mitwirkung in Parteien
und Bürgerbewegungen wahrgenommen.
Artikel 10
(1) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne Anmeldung
oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Artikel 11
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern
und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des
Films und der anderen Medien wird gewährleistet. Zensur ist nicht zulässig.
(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Kinder und
Jugendlichen und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 12
(1) Das Land gewährleistet die Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen
Rundfunk und sorgt für die Ausgewogenheit der Verbreitungsmöglichkeiten
zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern.
(2) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
und in den vergleichbaren Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk
sind die politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach
Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
Artikel 13
(1) Jeder Bürger hat das Recht, Vereinigungen zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Artikel 14
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht
Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.
Artikel 15
Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, darauf hinzuwirken,
daß in ausreichendem Maße angemessener Wohnraum zur Verfügung
steht. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels fördern das Land und seine
Gebietskörperschaften die Erhaltung, den Bau und die Bereitstellung von
Wohnraum im sozialen, genossenschaftlichen und privaten Bereich.
Artikel 16
Das Land und seine Gebietskörperschaften sichern allen
im Notfall ein Obdach.
Zweiter Abschnitt Ehe und Familie
Artikel 17
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung.
(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für
andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung.
(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
der Gemeinschaft.
Artikel 18
(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die
Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
(2) Kinder dürfen von den Sorgeberechtigten gegen deren Willen
nur auf Grund eines Gesetzes getrennt werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet
ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
(3) Die elterliche Sorge darf nur auf gesetzlicher Grundlage durch
ein Gericht eingeschränkt oder entzogen werden.
Artikel 19
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige,
körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher
und seelischer Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und
Gewalt zu schützen.
(2) Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind
durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung
und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern.
(3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern
Kindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
(4) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern
den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche.
Dritter Abschnitt Bildung und Kultur
Artikel 20
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und gleiche
Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe
der Gesetze gewährleistet. Begabte, Behinderte und sozial Benachteiligte
sind besonders zu fördern.
Artikel 21
Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung
und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs-
und Schulwesens. Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen
Schularten zu achten.
Artikel 22
(1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges
Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber
der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den
Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der
Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern.
(2) Der Geschichtsunterricht muß auf eine unverfälschte
Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein.
(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen
Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.
Artikel 23
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken
bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der
Schule mit.
Artikel 24
(1) Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges
öffentliches Erziehungs- und Schulwesen, das neben dem gegliederten Schulsystem
auch andere Schularten ermöglicht.
(2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen
und Schüler gemeinsam und ungeachtet des Bekenntnisses und der Weltanschauung
unterrichtet.
(3) Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt das Gesetz.
Artikel 25
(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen
Schulen ordentliche Lehrfächer.
(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben das Recht,
über die Teilnahme des Kindes am Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen
in eigener Verantwortung.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 26
(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft
wird gewährleistet.
(2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen
haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt
das Gesetz.
Artikel 27
(1) Kunst ist frei. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 28
(1) Die Hochschulen genießen den Schutz des Landes und stehen
unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht auf Selbstverwaltung, an der alle
Mitglieder zu beteiligen sind.
(2) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.
(3) Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften haben das Recht,
eigene Hochschulen und andere theologische Bildungsanstalten zu unterhalten.
Das Mitspracherecht der Kirchen bei der Besetzung der Lehrstühle theologischer
Fakultäten wird durch Vereinbarung geregelt.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 29
Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern
die Erwachsenenbildung. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
sind auch freie Träger zugelassen.
Artikel 30
(1) Kultur, Kunst, Brauchtum genießen Schutz und Förderung
durch das Land und seine Gebietskörperschaften.
(2) Die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte und die Naturdenkmale
stehen unter dem Schutz des Landes und seiner Gebietskörperschaften.
Die Pflege der Denkmale obliegt in erster Linie ihren Eigentümern. Sie
sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der Rechte
anderer zugänglich zu machen.
(3) Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das
Land und seine Gebietskörperschaften.
Vierter Abschnitt Natur und Umwelt
Artikel 31
(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen
ist Aufgabe des Freistaats und seiner Bewohner.
(2) Der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit sind
zu schützen. Die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie besonders wertvolle
Landschaften und Flächen sind zu erhalten und unter Schutz zu stellen.
Das Land und seine Gebietskörperschaften wirken darauf hin, daß
von Menschen verursachte Umweltschäden im Rahmen des Möglichen beseitigt
oder ausgeglichen werden.
(3) Mit Naturgütern und Energie ist sparsam umzugehen. Das
Land und seine Gebietskörperschaften fördern eine umweltgerechte
Energieversorgung.
Artikel 32
Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet.
Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden
geschützt.
Artikel 33
Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche
die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen und die durch den
Freistaat erhoben worden sind, soweit gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter
nicht entgegenstehen.
Fünfter Abschnitt Eigentum, Wirtschaft und Arbeit
Artikel 34
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg offen.
Artikel 35
(1) Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufswahl, die Berufsausübung sowie die Berufsausbildung
können auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Artikel 36
Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit
zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte
Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land
und seine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen der Wirtschafts-
und Arbeitsförderung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.
Artikel 37
(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jeden und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken
oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig.
(2) Das Recht, Arbeitskämpfe zu führen, insbesondere
das Streikrecht, ist gewährleistet.
(3) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach Maßgabe
der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe,
Unternehmen oder Dienststellen.
Artikel 38
Die Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen
einer sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen.
Sechster Abschnitt Religion und Weltanschauung
Artikel 39
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung ungestört,
allein oder mit anderen, privat oder öffentlich auszuüben. Die Ausübung
einer Religion oder Weltanschauung darf die Würde anderer nicht verletzen.
Artikel 40
Für das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Mai 1949*)
**); er ist Bestandteil dieser Verfassung.
Artikel 41
Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig
anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die Einrichtungen der
Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Siebter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für
alle Grundrechte und Staatsziele
Artikel 42
(1) Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Recht.
(2) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(3) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und
nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz
das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(4) Das Gesetz muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(5) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 43
Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und
im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung
niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.
Zweiter Teil Der Freistaat Thüringen
Erster Abschnitt Grundlagen
Artikel 44
(1) Der Freistaat Thüringen ist ein Land der Bundesrepublik
Deutschland. Er ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Die Landesfarben sind weiß-rot. Das Wappen des Landes
bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silber gestreifter, goldgekrönter
und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen.
(3) Die Hauptstadt des Landes ist Erfurt.
Artikel 45
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Es verwirklicht seinen
Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. Es handelt mittelbar
durch die verfassungsgemäß bestellten Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.
Artikel 46
(1) Wahlen nach Artikel 49 Abs.
1 und Abstimmungen nach Artikel
82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein, unmittelbar,
frei, gleich und geheim.
(2) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger,
der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 47
(1) Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung und
den Verwaltungsorganen.
(3) Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige Gerichte
ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Zweiter Abschnitt Der Landtag
Artikel 48
(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der
demokratischen Willensbildung.
(2) Der Landtag übt gesetzgebende Gewalt aus, wählt
den Ministerpräsidenten, überwacht die Ausübung der vollziehenden
Gewalt, behandelt die in die Zuständigkeit des Landes gehörenden
öffentlichen Angelegenheiten und erfüllt die anderen ihm nach dieser
Verfassung zustehenden Aufgaben.
Artikel 49
(1) Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl
verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil
von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet,
ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 50
(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl
findet frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode
statt. Die Neuwahl für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum
vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.
(2) Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt,
- 1.
wenn der Landtag seine Auflösung
mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel
seiner Mitglieder beschließt,
- 2.
wenn nach einem erfolglosen
Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb
von drei Wochen nach der Beschlußfassung über den Vertrauensantrag
einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften und
muß spätestens am 30. Tag nach Antragstellung offen abgestimmt
werden. Die vorzeitige Neuwahl muß innerhalb 70 Tagen stattfinden.
(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags.
Dies muß spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen.
Artikel 51
(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf
den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, ein Mandat zu übernehmen
oder auszuüben; eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund
ist unzulässig.
Artikel 52
(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die Rechtsstellung
eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl.
(2) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten.
Der Verzicht ist vom Abgeordneten persönlich dem Präsidenten des
Landtags gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist
unwiderruflich.
(3) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt
sein Mandat.
Artikel 53
(1) Die Abgeordneten sind die Vertreter aller Bürger des
Landes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen verantwortlich.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen,
Anfragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
(3) Jeder Abgeordnete hat die Pflicht, die Verfassung zu achten
und seine Kraft für das Wohl des Landes und aller seiner Bürger
einzusetzen.
Artikel 54
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Auf den Anspruch kann nicht
verzichtet werden.
(2) Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich
auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe der allgemeinen
Einkommens-, die der Aufwandsentschädigung nach der allgemeinen Preisentwicklung
im Freistaat.
(3) Für die wirksame Mandatsausübung sind die erforderlichen
Mittel bereitzustellen.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 55
(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner
Ausschüsse oder sonst in Ausübung ihres Mandats getan haben, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung
gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Abgeordnete dürfen wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
nur mit Zustimmung des Landtags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden,
es sei denn, daß sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
Tages festgenommen werden. Die Zustimmung ist auch für jede andere Beschränkung
der persönlichen Freiheit von Abgeordneten erforderlich.
(3) Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede Haft oder
sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Landtags für die Dauer der Wahlperiode auszusetzen.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können
einem Ausschuß übertragen werden.
Artikel 56
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die
ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis
zu verweigern.
(2) Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres
Mandats in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen
verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben. Über
die Ausübung des Rechts entscheiden grundsätzlich die Abgeordneten.
(3) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, dürfen
Schriftstücke, andere Datenträger und Dateien weder beschlagnahmt
noch genutzt werden.
Artikel 57
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten,
die Vizepräsidenten und die Schriftführer.
(2) Der Präsident kann den Landtag jederzeit einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine
Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des
Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags.
Er übt das Hausrecht, die Ordnungs- und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude
aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags
nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
(4) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des
Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten
nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung
ein, entläßt sie und führt über sie die Aufsicht.
(5) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 58
Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht,
sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder
muß mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der nach Artikel 49 Abs. 2 für die Zuteilung
von Landtagssitzen erforderlich ist.
Artikel 59
(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil
der parlamentarischen Demokratie.
(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit
sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche
Ausstattung.
Artikel 60
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der
Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
Artikel 61
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlußfähig,
bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird.
(2) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht. Für die vom
Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung
anderes bestimmt werden.
Artikel 62
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse
setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse
haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht
öffentlich.
Artikel 63
Der Landtag kann Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können
auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.
Artikel 64
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel
seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über
die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof
auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags.
(2) Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen mit mindestens
je einem Mitglied vertreten.
(3) Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher
Sitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für erforderlich
halten. Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung und die Behörden des Landes
sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von
den Untersuchungsausschüssen angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte
zu geben, Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen
zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen. Artikel 67 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit
das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in der Öffentlichkeit
nicht durch geeignete Vorkehrungen verhindert wird oder der unantastbare Bereich
privater Lebensgestaltung betroffen ist.
(5) Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie
das Kommunikationsgeheimnis bleiben unberührt.
(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung
entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrundeliegenden
Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 65
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die
Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der
Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.
(2) Artikel 64 Abs. 4 Satz
1 und 2 sowie Artikel
67 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 66
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben
zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern
der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist im Landtag und seinen Ausschüssen
auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten
können durch Mehrheitsbeschluß für nichtöffentliche Sitzungen
der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen
werden.
Artikel 67
(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich
zu beantworten.
(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, daß
die Landesregierung dem Ausschuß zum Gegenstand seiner Beratung Auskünfte
erteilt.
(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Anfragen und
die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn
dem Bekanntwerden des Inhalts
gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen
einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder
die Funktionsfähigkeit
und die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht nur geringfügig
beeinträchtigt werden.
Die Ablehnung ist den Frage- oder Antragstellenden auf deren Verlangen
zu begründen.
(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig insbesondere
über Gesetzentwürfe der Landesregierung, Angelegenheiten der Landesplanung
und -entwicklung, geplante Abschlüsse von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen,
Bundesratsangelegenheiten und Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft,
soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Artikel 68
(1) Die nach Artikel 46 Abs.
2 wahl- und stimmberechtigten Bürger haben das Recht,
dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände
der politischen Willensbildung zu unterbreiten (Bürgerantrag). Als Bürgerantrag
können auch Gesetzentwürfe eingebracht werden.
(2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und
Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.
(3) Der Bürgerantrag muss landesweit von mindestens 50 000
Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(4) Die Unterzeichner des Bürgerantrags können Vertreter
bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuß.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 69
Zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten
und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle
wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen.
Dritter Abschnitt Die Landesregierung
Artikel 70
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden
Gewalt.
(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält
im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt.
Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt,
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
(4) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt
die Minister. Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.
Artikel 71
(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, daß
ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetze wahren,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann
üben werde."
(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet
werden.
Artikel 72
(1) Die Mitglieder der Landesregierung stehen in einem besonderen
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen
ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 73
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen
nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger wählt. Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder
eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens
drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt
in geheimer Abstimmung.
Artikel 74
Über den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das
Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag nach Schluß
der Aussprache und muß spätestens am zehnten Tag, nachdem er eingebracht
ist, abgestimmt werden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.
Artikel 75
(1) Die Landesregierung und jedes ihrer Mitglieder können
jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(2) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt
eines neuen Landtags, dem Rücktritt der Landesregierung oder nachdem
der Landtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten abgelehnt
hat. Das Amt eines Ministers endet auch mit dem Rücktritt oder jeder
anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(3) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister
sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger
fortzuführen.
Artikel 76
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik
und trägt dafür gegenüber dem Landtag die Verantwortung. Innerhalb
dieser Richtlinien leiten und verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich
selbständig.
(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere über
die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, die Einbringung von Gesetzentwürfen,
den Abschluß von Staatsverträgen und die Stimmabgabe im Bundesrat.
Sie entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.
(3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung
und leitet deren Geschäfte. Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 77
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
Er kann diese Befugnis übertragen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 78
(1) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt
die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.
(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Vierter Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof
Artikel 79
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen
gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
Der Präsident und zwei weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein.
Drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung
zum Richteramt haben.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen weder
dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes
oder eines anderen Landes angehören. Sie dürfen, außer als
Richter oder Hochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes noch einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter
Aufsicht des Landes stehen. Sie werden durch den Landtag mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Zeit gewählt.
Artikel 80
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über Verfassungsbeschwerden,
die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die
öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten
oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
über Verfassungsbeschwerden
von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf
Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 1
und 2,
über die Auslegung
dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang
der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter,
die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags
oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
auf deren Antrag,
bei Meinungsverschiedenheiten
oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von
Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder
des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung,
über die Vereinbarkeit
eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn
es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt,
für unvereinbar mit dieser Verfassung hält,
über die Zulässigkeit
von Volksbegehren nach Artikel 82 Abs. 3
Satz 2,
über die Verfassungswidrigkeit
des Untersuchungsauftrages nach Artikel
64 Abs. 1 Satz 2,
über die Anfechtung
der Prüfung der Gültigkeit der Landtagswahl nach Artikel 49 Abs. 3.
(2) Dem Verfassungsgerichtshof können durch Gesetz weitere
Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen werden.
(3) Durch Gesetz kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige
Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung gemacht, ein besonderes
Annahmeverfahren eingeführt und vorgesehen werden, daß unzulässige
oder offensichtlich unbegründete Beschwerden durch einen vom Gericht
zu bestellenden Ausschuß zurückgewiesen werden können.
(4) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen
des Verfassungsgerichtshofs Gesetzeskraft haben.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Fünfter Abschnitt Die Gesetzgebung
Artikel 81
(1) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, durch
die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(2) Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid
beschlossen.
Artikel 82
(1) Die nach Artikel 46 Abs.
2 wahl- und stimmberechtigten Bürger können
ausgearbeitete Gesetzentwürfe im Wege des Volksbegehrens in den Landtag
einbringen.
(2) Volksbegehren zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen,
Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.
(3) Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens muss von mindestens
5 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Halten die Landesregierung oder
ein Drittel der Mitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung
des Volksbegehrens für nicht gegeben oder das Volksbegehren für
mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie den Verfassungsgerichtshof
anzurufen.
(4) Die Antragsteller des Volksbegehrens können Vertreter
bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.
(5) Mit der Vorlage des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens
entscheiden die Antragsteller darüber, ob die Sammlung durch Eintragung
in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen
soll. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in
die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen acht vom Hundert der Stimmberechtigten
innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung mindestens
zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt
haben.
(6) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren
kann durch Gesetz für bestimmte Orte ausgeschlossen werden. Die Unterschrift
zur Unterstützung eines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne Angabe
von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist widerrufen werden.
(7) Der Landtag hat ein Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten
nach der Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln.
Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf,
der Gegenstand des Volksbegehrens war, ein Volksentscheid statt; in diesem
Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf
zur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Gesetzes entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch
nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.
(8) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 83
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Der Landtag kann ein solches Gesetz nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Zu einer Verfassungsänderung
durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden;
diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die in
den Artikeln 1, 44 Abs. 1, Artikeln 45 und 47 Abs. 4 niedergelegten Grundsätze
berührt werden, ist unzulässig.
Artikel 84
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung
kann nur durch Gesetz erteilt werden. Es muß Inhalt, Zweck und Ausmaß
der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage
anzugeben.
(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung
zum Erlaß einer Rechtsverordnung weiter übertragen werden kann,
so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
Artikel 85
(1) Der Präsident des Landtags fertigt die verfassungsmäßig
zustande gekommenen Gesetze aus und verkündet sie innerhalb eines Monats
im Gesetz- und Verordnungsblatt. Rechtsverordnungen werden vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes
bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet
worden sind.
Sechster Abschnitt Die Rechtspflege
Artikel 86
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof
und die Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem
Volk mit.
Artikel 87
(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
Gesetz errichtet werden.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 88
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Recht auf Verteidigung darf nicht beschränkt werden. Jeder kann sich
eines rechtlichen Beistandes bedienen.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 89
(1) Die Rechtsstellung der Richter wird durch ein besonderes Gesetz
geregelt.
(2) Über die vorläufige Anstellung der Richter entscheidet
der Justizminister, über deren Berufung auf Lebenszeit entscheidet er
mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Zwei Drittel der Mitglieder des
Richterwahlausschusses werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Jede Landtagsfraktion muß mit mindestens einer Person vertreten sein.
(3) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb
des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder dieser Verfassung,
so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht
mit Zweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt
oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen
Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
Siebter Abschnitt Die Verwaltung
Artikel 90
Die Verwaltung des Landes wird durch die Landesregierung und
die ihr unterstellten Behörden ausgeübt. Aufbau, räumliche
Gliederung und Zuständigkeiten werden auf Grund eines Gesetzes geregelt.
Die Errichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung.
Sie kann einzelne Minister hierzu ermächtigen.
Artikel 91
(1) Die Gemeinden haben das Recht, in eigener Verantwortung alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln.
(2) Weitere Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeindeverbände.
Das Land gewährleistet ihnen das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen
der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können auf Grund
eines Gesetzes staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen
werden.
(4) Bevor auf Grund eines Gesetzes allgemeine Fragen geregelt
werden, die die Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen, erhalten diese
oder ihre Zusammenschlüsse grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme.
Artikel 92
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen kann aus Grün-den
des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten
Gemeinden mit staatlicher Genehmigung oder auf Grund eines Gesetzes geändert
werden. Die Auflösung von Gemeinden bedarf eines Gesetzes. Vor einer
Gebietsänderung oder einer Auflösung müssen die Bevölkerung
und die Gebietskörperschaften der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört
werden.
(3) Das Gebiet von Landkreisen kann auf Grund eines Gesetzes geändert
werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Die betroffenen
Gebietskörperschaften sind zu hören.
Artikel 93
(1) Das Land sorgt dafür, daß die kommunalen Träger
der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Führt die
Übertragung staatlicher Aufgaben nach Artikel
91 Abs. 3 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände,
so ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern
und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden unter Berücksichtigung
der Aufgaben des Landes im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs an dessen Steuereinnahmen
beteiligt.
Artikel 94
Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht
des Landes. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Aufsicht auf die Gewährleistung
der Gesetzmäßigkeit beschränkt.
Artikel 95
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden muß das
Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. An die Stelle einer gewählten
Vertretung kann nach Maßgabe des Gesetzes eine Gemeindeversammlung treten.
In Gemeindeverbänden, die nicht Gebietskörperschaften sind, kann
das Volk auch eine mittelbar gewählte Vertretung haben.
Artikel 96
(1) Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen haben
ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und nur nach sachlichen Gesichtspunkten
wahrzunehmen.
(2) Die Eignung zur Einstellung und zur Weiterbeschäftigung
im öffentlichen Dienst fehlt grundsätzlich jeder Person, die mit
dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit zusammengearbeitet hat oder für dieses tätig war.
Artikel 97
Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine
Landesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse und Weisungen stehen
dieser Behörde nicht zu. Ihre Tätigkeit wird durch eine parlamentarische
Kontrollkommission überwacht.
Achter Abschnitt Das Finanzwesen
Artikel 98
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen
des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und
bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen
eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Haushalten führen können, bedürfen einer der Höhe nach
bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen
aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben
für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig
zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung der Wirtschafts- und
Beschäftigungsentwicklung des Freistaats unter Berücksichtigung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zur Abwehr einer Störung
dieses Gleichgewichts. Das Nähere regelt das Gesetz.
(3) Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Personalausgaben
darf grundsätzlich höchstens 40 vom Hundert der Summe der Gesamtausgaben
des Haushalts betragen.
Artikel 99
(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn der Rechnungsperiode für
ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, daß
sie, nach Rechnungsjahren getrennt, für unterschiedliche Zeiträume
gelten.
(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum
beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz
kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung
des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 zu einem späteren
Zeitpunkt außer Kraft treten.
(3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan sowie
Entwürfe zu deren Änderung werden von der Landesregierung eingebracht.
Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf
der Landesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan nur beschließen,
wenn Deckung gewährleistet ist.
Artikel 100
(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres
durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen
einzugehen, die nötig sind, um
gesetzlich bestehende Einrichtungen
zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
die rechtlich begründeten
Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie
Bauten, Beschaffungen und
sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter
zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge
bewilligt worden sind.
(2) Soweit der Geldbedarf aus Steuern, Abgaben und sonstigen Einnahmen
nicht gedeckt werden kann, um die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben zu
decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung
erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme der im
Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen im Wege des Kredits beschaffen.
Artikel 101
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden.
(2) Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für
jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.
Artikel 102
(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem Landtag
über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen
jährlich Rechnung zu legen. Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht
über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Rechnungsjahr
dem Landtag vorzulegen.
(2) Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung
unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung der
Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofes.
Artikel 103
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem
Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen
richterliche Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, einem
oder mehreren Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Präsidenten
und Vizepräsidenten werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder gewählt. Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag
des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit Zustimmung des Landtags vom
Ministerpräsidenten ernannt.
(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts-
und Wirtschaftsführung des Landes. Er überprüft auch die bestimmungsmäßige
und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung von Landesvermögen und
Landesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Der Landesrechnungshof
übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig
dem Landtag und der Landesregierung.
(4) Das Nähere über Stellung, Aufgaben, Prüfungskompetenzen
und Arbeitsweise des Landesrechnungshofs regelt ein Gesetz; insbesondere kann
dem Landesrechnungshof auch die Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
der kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden.
Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 104
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener
deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling
in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat.
Artikel 105
Die während der Geltung der Vorläufigen Landessatzung
für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 575), durchgeführten
Wahlen bleiben wirksam. In dieser Zeit gesetztes Recht tritt, soweit es im
Widerspruch zu dieser Verfassung steht, spätestens am 31. Dezember 1997
außer Kraft.
Artikel 105 a
Abweichend von Artikel 54
Abs. 2 Halbsatz 1 verändert sich die Höhe der
Entschädigung der Abgeordneten bis zum 31. Oktober 2006 nicht. Bei der
nächsten Veränderung wird die 2003 wirksam gewordene Festlegung
der Entschädigungshöhe und die allgemeine Einkommensentwicklung
im Freistaat im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde
gelegt.
Artikel 106
(1) Diese Verfassung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Landtags beschlossen und durch Volksentscheid bestätigt.
Sie ist nach ihrer Annahme durch den Landtag vom Präsidenten des Landtags
auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
(2) Diese Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung vorläufig
in Kraft.
(3) Am Tag der ersten Landtagswahl nach der Verkündung dieser
Verfassung ist ein Volksentscheid über diese Verfassung durchzuführen.
Stimmt ihr dabei die Mehrheit der Abstimmenden zu, ist sie endgültig
in Kraft getreten. Dies ist vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und
Verordnungsblatt bekanntzumachen.*
(4) Wird diese Verfassung durch den Volksentscheid abgelehnt,
tritt die Vorläufige Landessatzung für das Land Thüringen vom
7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
1992 (GVBl. S. 575), erneut in Kraft.
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